Buch Lackiertechnik GmbH

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Verkaufs- & Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Art und Beschaffenheit des Materials der zu bearbeitenden, insbesondere zu lackierenden oder sonst zu beschichtenden, Teile mitzuteilen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Vertragspartner zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämtliche durch die Montage veranlasste Kosten.

Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten o.ä. bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten o.ä. ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung. Der Vertragspartner ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt. Wir können Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir auch für nicht in sich abgeschlossene Leistungen verlangen.

Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät. Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware/ Leistung zum Liefertermin unser Haus verlässt. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o.ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unsere Ansprüche infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet werden, können wir Vorkasse/ Vorausleistung verlangen, wenn uns der Vertragspartner nicht hinreichend Sicherheit leistet. Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Auftragswert beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter des Vertragspartners bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen. Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der dem Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns insoweit neu erstellt, trägt der Vertragspartnerunter den vorbezeichneten Voraussetzungen die Mehrkosten.

Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Wir haben die höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits in Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten. Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre.

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen vor, bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme der Sachen durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Ware, ohne zuvor vom Vertrag zurückzutreten, bei einem Zahlungsverzug des Vertragspartners zurückzunehmen. Die Sachen werden gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Eine Verarbeitung von Eigentumsvorbehaltswaren wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Vertragspartner unsere Sache mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Vertragspartner uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Vertragspartners, der die Sache für uns verwahrt. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

Sind wir nach dem erteilten Auftrag (Ziffer 2) zur Montage verpflichtet, gilt was folgt: Vor Montagebeginn sind wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Die technische Hilfestellung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann.

Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), gilt unsere Leistung spätestens eine Woche, nachdem der Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in Benutzung genommen hat oder zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir weisen auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hin.

Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 S.1 BGB), sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.

Unsere Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Farben und Oberflächen Schwankungen. Geringfügige Abweichungen gegenüber Katalogen, Mustern oder zwischen den jeweiligen Leistungen selbst sind üblich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Art und Beschaffenheit des Materials der zu bearbeitenden, insbesondere zu lackierenden oder sonst zu beschichtenden Teile mitzuteilen. Unterbleibt der Hinweis, gehen wir davon aus, dass es sich um ohne Einschränkungen zu bearbeitendes (zu lackierendes oder zu beschichtendes) Material handelt. Auf Wunsch führen wir auf besondere Anordnung des Vertragspartners Materialprüfungen auf seine Kosten durch. Von dem Vertragspartner gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen oder Angaben zur besonderen Verwendbarkeit oder zur Wirtschaftlichkeit zu machen.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, gelten für die Warenlieferungen und Warenlieferungsverträge die §§ 377, 384 HGB. Alle Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt unsere Leistung als genehmigt. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln (Gewährleistung) beträgt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit erforderlich, der Abnahme.

Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung seine Entscheidung, den Vertrag mit uns zu schließen, beeinflusst hat. Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Leistungen und ihres Einsatzzweckes in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst zwingend eine Haftung vorsieht.

Im Falle eines Mangels sind nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder gegebenenfalls zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, Insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung zu erklären oder Schadensersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn unsere Leistung nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Leistung. Bei Bauleistungen ist der Rücktritt stets ausgeschlossen; an die Stelle eines bestehenden Rücktrittsrechts tritt ein Kündigungsrecht. Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die mangelhafte Leistung eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet. Wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc., § 280 BGB), kann Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Vertragspartner mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben. Die in den § § 478, 479 BGB genannten und bestehenden Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer, der Verbraucher ist, zu Recht in Anspruch genommen wird und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.

Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Die Kosten, die durch die Anzeige von Mängeln durch den Vertragspartner entstehen (Kosten für Untersuchung der Sache/ Leistung, Reisekosten, Arbeitskosten etc.) sind uns vom Vertragspartner zu erstatten, wenn kein von uns zu vertretender Mangel feststellbar ist. Sind keine Preise vereinbart, gelten übliche und angemessene Preise (§ 632 BGB). Weitergehende Ansprüche wegen Verschuldens des Vertragspartners bleiben unberührt.

Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustanden kommt. Dasselbe gilt nach Beendigung des Vertrages, wenn nicht die Überlassung dieser Unterlagen zu unserer Leistungspflicht gehört.

Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Zweibrücken.

Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten diejenigen Bestimmungen nicht, die den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes bzw. Produkthaftungsgesetzes widersprechen. Diese Bestimmungen sind in dem Fall so auszulegen, dass sie der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

Nach § 26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass wir Ihre Daten, soweit notwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in unserer EDV speichern.

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind gültig ab dem 01.06.2018. Vorherige Geschäftsbedingungen verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.